Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich und gelten ausschliesslich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn und soweit ihnen die Thur Metall AG (Lieferantin) ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Durch die Erteilung des Auftrages gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen als vom Besteller anerkannt.

2. Kataloge – Preislisten - Angebote
Angaben in Katalogen oder Preislisten stellen kein rechtsgültiges Angebot dar und können von der Lieferantin ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Insbesondere behält Thur Metall AG sich das Recht vor, je nach Bedarf jederzeit Preisänderungen vorzunehmen. Jedes konkret erstellte Angebot ist – abweichende Regelungen vorbehalten – ab Ausstellungsdatum während drei Monaten rechtsverbindlich.

3. Typenangaben, technische Angaben
Die Änderung von Modell- und Typenbezeichnungen sowie die Änderung von Bauart und Ausführung bleiben gegenüber den Angaben in Katalogen etc. vorbehalten.
Technische Änderungen untergeordneter, nicht sichtbarer und die Funktionalität sowie die Qualität nicht beeinträchtiger Art, bleiben auch nach Auftragserteilung vorbehalten. Solche Abweichungen berechtigen den Besteller weder zu Vertragsrücktritt noch zu anderen Ansprüchen.

4. Vertragsabschluss und Vertragsumfang
Ein Auftrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn er von der Lieferantin schriftlich bestätigt wird. Massgebend für den Umfang der Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragbestätigung der Thur Metall AG.

5. Abänderung
Abänderungen und Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen, die Aufhebung sowie der Rücktritt von Verträgen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung der THUR METALL AG.
Erklärt sich die Lieferantin mit einem Vertragsrücktritt einverstanden, verrechnet sie dem Besteller die bis zu jenem Zeitpunkt entstandenen Produktionskosten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehendem Schadenersatz bleibt vorbehalten.

6. Preis
Die verbindlichen Preise ergeben sich ausschliesslich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Thur Metall AG.
Die Preise verstehen sich – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – netto ab Werk, in frei verfügbaren CHF, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers (z.B. Fracht, Versicherung, Bewilligungen, Steuern, Abgaben, Zölle etc.).
Die Standard Thur Metall Verpackung ist in den Preisen inbegriffen. Spezielle Verpackungen (z.B. Übersee) werden – so weit angefragt - offeriert, in jedem Fall aber nach Bedarf verrechnet und sie können nicht zurückgegeben werden.
Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den offerierten Preisen verrechnet und ist nicht in diesen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Die bestätigten oder fakturierten Preise binden die Lieferantin nur in Bezug auf die bestätigten oder fakturierten Leistungen. Die offerierten Konditionen gelten nicht für allfällige Nachbestellungen oder die nachträgliche Verringerung der Bestellmenge.
Montagekosten oder andere Arbeiten sind im Preis nicht inbegriffen und sind Gegenstand eines separaten Kostenvoranschlags. Sie gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich ohne jeden Abzug und ohne Kosten Dritter in der jeweiligen Rechnungswährung und innerhalb von 30 Tagen Zahlungsfrist der Lieferantin zur freien Verfügung zu stellen. Teilzahlungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der Frist auf dem in der Rechnung genannten Konto eingeht.
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
Für verspätete Zahlungen ist die Lieferantin berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe des Diskontsatzes der Schweizerischen Nationalbank (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung) zuzüglich 5 % zu fordern, die sofort zur Zahlung fällig werden. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei verspäteten Zahlungen behält sich die Thur Metall AG das Recht vor, weitere Lieferungen zurückzuhalten oder bestehende Aufträge zu stornieren.
Verrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Lieferantin anerkannt sind.

8. Lieferung
Der Standard Liefertermin beträgt 4 Wochen, zuzüglich Zeit für den Transport.
Kürzere Liefertermine auf Wunsch des Bestellers werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt, können aber nicht garantiert werden. Entsprechende Angaben sind unverbindlich. Vertragsrücktritt oder Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Verzögert sich die Lieferung durch aussergewöhnliche Umstände wie höhere Gewalt oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers (oder eines durch ihn beauftragten Dritten), so wird eine den Umständen entsprechende Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Als höhere Gewalt bzw. aussergewöhnliche Umstände gelten Krieg, Streik, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung, Transportverspätung oder Transportunterbrechung, Mangel an Rohstoffen oder jede andere nicht verschuldete Ursache, die die vertragsgemässe Erfüllung für die Lieferantin oder die Spediteure verunmöglicht. Vertragsrücktritt oder Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

9. Transport
Der Versand und der Transport erfolgen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Ware ist vom Besteller bei Erhalt der Lieferung sofort und zusammen mit dem Frachtführer zu prüfen. Es wird ausdrücklich auf die Anwendung des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) hingewiesen. Allfällige Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller sofort vorzubringen und schriftlich auf dem vom Frachtführer mitzuführenden Protokoll (gemäss Kapitel V – Reklamationen und Klagen – Artikel 30 CMR) festzuhalten. Verdeckte Schäden sind innert 7 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen.

10. Lagerkosten
Im Falle von Verzögerungen auf Seiten des Bestellers (z.B. Verzögerungen bei einem Bauvorhaben), bleibt die Abnahmepflicht des Bestellers bestehen und er hat den entsprechenden Lagerraum für die Ware auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Sämtliche allenfalls bei der Lieferantin dennoch anfallende Kosten einer solchen verzögerten Ablieferung bzw. eines verzögerten Einbaus gehen zu Lasten der Bestellerin. Die Lieferantin übernimmt keine zusätzlichen Kosten für Lagerung, Versicherung, Arbeiten, Kapitalzinsen und Risiko.

11. Pläne und technische Unterlagen
Pläne, Zeichnungen und Beschriebe etc. der Ware sind urheberrechtlich geschützt und bleiben geistiges Eigentum der Lieferantin. Der Besteller darf diese Unterlagen nur für den Zweck nutzen, für den sie ihm ausgehändigt wurden. Er darf sie ohne Zustimmung der Lieferantin weder kopieren noch reproduzieren noch an Dritte aushändigen oder bekannt geben.

12. Mängelhaftung, Gewährleistung
Der Besteller hat die Lieferung unmittelbar nach Empfang auf Mängel zu prüfen. Erfolgt eine Mängelrüge nicht unverzüglich nach Empfang der Ware, gelten Lieferung und Leistung als genehmigt. Mängel sind schriftlich und ausreichend dokumentiert zu melden. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel verdeckt, d.h. im Zeitpunkt der Anlieferung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren. Solche Mängel sind der Lieferantin sofort schriftlich mitzuteilen.
Die Lieferantin gewährleistet für ihre Produkte bei ordnungsgemässem Gebrauch eine Garantie von 24 Monaten ab Versanddatum. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz. Werden Reparaturen oder Ergänzungen vom Besteller oder von Dritten vorgenommen, erlöscht die Garantie der Lieferantin.

13. Rücknahme
Die Lieferantin akzeptiert Rücksendungen ausschliesslich von fabrikneuen Kleinteilen (Standardprodukte), nicht aber von Sonderanfertigungen und Schränken. Für die Rücknahme bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der Lieferantin.
Rücksendungen müssen vollständig und in der Originalverpackung frachtfrei erfolgen. Rücksendungen führen zu einer Entschädigungspflicht in der Höhe von 20 % des Kaufpreises des Produkts (oder zu einem Mindestbetrag von 50.- CHF) als Entschädigung für Kontrolle, Logistik, Wiederverpackungskosten und Gutschrift.

14. Haftungsausschluss
Eine weitergehende Haftung als in diesen Lieferbedingungen genannt wird vollumfänglich ausgeschlossen, sofern und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Es sind dies namentlich Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn etc.

15. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferantin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags sämtlicher Lieferungen vor. Der Besteller ermächtigt die Lieferantin, jederzeit auf seine Kosten und mit seiner Mitwirkung, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen bzw. das Pfandrecht anzumelden und die erforderlichen Formalitäten zu erfüllen.

16. Verbindlicher Originaltext
Wir verpflichten uns ausschliesslich auf den deutschen Originaltext dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die französische Übersetzung ist unverbindlich, soweit sie vom deutschen Originaltext abweicht.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist das Gericht des Gesellschaftssitzes der Lieferantin. Die Lieferantin behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

Engwilen, den 17. Juni 2004

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